Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    (1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule und Musikschule der Landkreise Friesland-Wittmund gGmbH, Produktbereich Erwachsenenbildung · Volkshochschule (im Folgenden „VHS“ genannt), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
    (2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem dem/der Verbraucher/-in zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Login-Homepage der VHS).
    Anmeldungen können auch fernmündlich erfolgen. Erklärungen der VHS genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.

  2. Vertragsschluss und Informationen zum Vertrag
    (1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
    (2) Der/die Anmeldende ist an seine/ihre Anmeldung 2 Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt durch eine schriftliche Annahmeerklärung der VHS zustande.
    (3) Fernmündliche und mündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 Abs. (2) verbindlich, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen schriftlich angenommen werden. Wer sich für einen bereits belegten Kurs anmeldet, wird in eine Warteliste eingetragen und hierüber benachrichtigt.
    (4) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch die Regelungen der Abs. (2) und (3) nicht berührt. Es erlischt vorzeitig unter folgenden Bedingungen:
    · wenn der/die Teilnehmer/-in an allen Veranstaltungstagen teilnimmt, gilt die Dienstleistung gemäß § 356 BGB als vollständig erbracht
    · wenn der/die Teilnehmer/-in noch vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist die Teilnahme ausdrücklich erwünscht und bestätigt, dass er/sie zur Kenntnis nimmt, dass sein/ihr gesetzliches Widerrufsrecht damit vorzeitig erlischt.
    (5) Die Vertragssprache ist deutsch.

  3. Vertragspartner/-in und Teilnehmer/-in
    (1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der VHS als Veranstalterin und dem/der Anmeldenden (Vertragspartner/-in) begründet. Der/die Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine
    dritte Person (Teilnehmer/-in) begründen. Diese ist der VHS namentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person des Teilnehmers/der Teilnehmerin bedarf der Zustimmung der VHS. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
    (2) Für den Teilnehmer/die Teilnehmerin gelten sämtliche die Vertragspartnerin betreffenden Regelungen sinngemäß.
    (3) Die VHS darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.

  4. Entgelt / Ermäßigung und Veranstaltungstermin
    (1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der VHS in Verbindung mit der jeweils gültigen Entgeltordnung. Die Anmeldung verpflichtet den/die Vertragspartner/-in – unabhängig von der tatsächlichen
    Teilnahme – zur Zahlung des ausgewiesenen Kursentgelts sowie ggf. sonstiger Entgelte (z.B. Materialauslagen).
    (2) Beim Vorliegen des SEPA-Lastschriftmandates werden die Kursentgelte, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, von dem Konto des Vertragspartners/der Vertragspartnerin nach Kursbeginn eingezogen.
    Kursentgelte, die von dem Vertragspartner/von der Vertragspartnerin per Überweisung gezahlt werden, sind spätestens eine Woche nach Kursbeginn fällig. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ergeht nicht. Die fälligen Entgelte können auf folgende
    Bankverbindung überwiesen werden:
    Volkshochschule Friesland Wittmund gGmbH:
    IBAN: DE80 2855 0000 0040 0090 94
    BIC: BRLADE21LER

    (3) Eine Ermäßigung bzw. ein Nachlass des Entgelts kann nur erfolgen, wenn bei der Anmeldung die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden. Alle Ermäßigungen finden sich in der gültigen Entgeltordnung. Sollte der Nachweis bis zum Beginn der Veranstaltung nicht vorliegen oder nicht anerkannt werden können, wird das volle Entgelt fällig.

  5. Organisatorische Änderungen
    (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Lehrkraft durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Lehrkraft angekündigt wurde, es sei denn, der/die Vertragspartner/-in
    hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Lehrkraft.
    (2) Die VHS kann aus sachlichem Grund und in einem dem/der Vertragspartner/-in zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
    (3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der VHS nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Lehrkraft), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht
    nachgeholt, gilt Ziffer 7 Abs. (2) sinngemäß.
    (4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt.

  6. Rücktritt und Kündigung durch die VHS
    (1) Die Mindestzahl der Teilnehmer-/innen wird in der Ankündigung der Veranstaltung angegeben. Sie beträgt mangels einer solchen Angabe 7 Teilnehmer-/innen. Kurse mit weniger als 7 Teilnehmer-/innen können laut Entgeltordnung als Kleingruppenkurse durch eine Anpassung der Kursentgelte durchgeführt werden. Wird die Mindestzahl nicht erreicht, kann die VHS vom Vertrag bis zum Veranstaltungsbeginn zurücktreten. Kosten entstehen dem/der Vertragspartner/-in hierdurch nicht.
    (2) Sinkt die Zahl der anwesenden Teilnehmer/-innen während des Kurses auf weniger als 5 Personen, kann der betreffende Kurs vorzeitig beendet werden. Hierüber entscheidet der/die zuständige Programmbereichsleiter/-in der VHS.
    (3 Die VHS kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die VHS nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Lehrkraft wegen Krankheit) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das
    Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet.
    (4) Die VHS wird den/die Vertragspartner/-in über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Abs. (1) und (2) zum Rücktritt berechtigen, innerhalb von 5 Werktagen informieren und ggf. das vorab entrichtete Entgelt innerhalb einer Frist von
    10 Werktagen nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 7 Abs. (3) erstatten.
    (5) Die VHS kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen.
    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
    · gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Lehrkraft, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
    · Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Lehrkraft, gegenüber Vertragspartnern/-innen, Teilnehmer/-innen oder Beschäftigten der VHS,
    · Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
    · Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
    · beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung. Statt einer Kündigung kann die VHS den/die Teilnehmer/-in auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der VHS wird durch solche Kündigungen oder durch einen Ausschluss nicht berührt.
  1. Kündigung und Widerruf durch den Vertragspartner/die Vertragspartnerin
    (1) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat der/die Vertragspartner/-in die VHS auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist
    Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann der/die Vertragspartner/-in nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
    (2) Der/die Vertragspartner/-in kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten
    Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für den/die Vertragspartner/-in unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für den/die Vertragspartner/-in
    wertlos ist.
    (3) Eine Abmeldung bei der Kursleitung oder ein Fernbleiben vom Kurs gilt weder als Kündigung noch als Rücktritt.
    (4) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
    (5) Macht der/die Vertragspartner/-in von einem ihm/ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat er/sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien auf seine/ihre Kosten zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können.
    (6) Weitere Rücktrittsmöglichkeiten regelt die gültige Entgeltordnung (Anhang).

  2. Höhere Gewalt
    (1) Unbeschadet der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund verlängert sich für den Fall, dass eine Vertragspartei an der Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt wie Krieg, Endemie, Pandemie, schwere Überschwemmung, Feuer, Taifun,
    Sturm und Erdbeben, gehindert ist, die Frist für die Erfüllung des Vertrages um den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt vorliegt.
    (2) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei zumindest vorübergehend daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist,
    · dass dieses Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt,
    · dass das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war,
    · und dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können.
    (3) Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich wenigstens in Textform über den Eintritt höherer Gewalt sowie über die Aussetzung der Leistungspflicht.
    (4) Entfallen die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt (Abs. 2), benachrichtigt die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich wenigstens per E-Mail.
    (5) Sollte die Wirkung höherer Gewalt länger als 60 (sechzig) Tage andauern, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag fristlos mit der Folge einer Vertragsrückabwicklung nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen.

  3. Schadenersatzansprüche
    (1) Schadenersatzansprüche des Vertragspartners/der Vertragspartnerin gegen die VHS sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    (2) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die VHS schuldhaft Rechte des Vertragspartners/der Vertragspartnerin verletzt, die diesem/dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der/die Vertragspartner/-in regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  4. Urheberrechtschutz
    Fotografieren, Bild- und Audiomitschnitte in den Veranstaltungen sind nicht gestattet. Eventuell ausgeteiltes Lehrmaterial darf ohne Genehmigung der VHS auf keine Weise vervielfältigt werden.

  5. Leistungsumfang, Schriftform
    (1) Das Recht, gegen Ansprüche der VHS aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
    (2) Ansprüche gegen die VHS sind nicht abtretbar.
    (3) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der VHS ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet. Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin kann dem jederzeit widersprechen.